Der Mittelwert wird aus beiden Messwerten ermittelt. Hierbei findet die dritte Dezimalstelle hinter dem Komma Berücksichtigung. Weitere Abschläge haben nicht zu erfolgen, wenn das Gerät geeicht ist.
Das Verschlechterungsverbot erfasst auch die Schonfrist des § 25 IIa StVG (4-Monats-Frist bei Fahrverbot).
OLG Braunschweig, 1 ORbs 5/26