Wird die Akte von der Staatsanwaltschaft zunächst an das falsche Gericht geschickt, anschließend an das richtige Gericht, das dann das Verfahren wegen Verjährung einstellt, sind auch die Auslagen des Betroffenen (Anwaltskosten) zu erstatten. Die Verzögerung ist dem Betroffenen nicht zuzurechnen.
LG Magdeburg, 26 Qs 32/26