Im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG kann man eine Verletzung des rechtlichen Gehörs insbesondere dann vorliegen, wenn bestreiten Informationen des Betroffenen (auch schon gegenüber der Behörde) nicht im Beschluss enthalten sind beziehungsweise zu erkennen ist, dass sich das Gericht hiermit nicht auseinandergesetzt hat.
OLG Hamm, 2 ORbs 15/26