Verkauft ein Händler ein Fahrzeug an einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf), genügt die Bezeichnung als Bastlerfahrzeug“ nicht, um Gewährleistungsrechte zu beschränken. Die Mängel müssen auch einzeln angeführt werden.
OLG Celle, 7 U 46/25
Verkauft ein Händler ein Fahrzeug an einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf), genügt die Bezeichnung als Bastlerfahrzeug“ nicht, um Gewährleistungsrechte zu beschränken. Die Mängel müssen auch einzeln angeführt werden.
OLG Celle, 7 U 46/25