Verkauf als Bastlerfahrzeug

Verkauft ein Händler ein Fahrzeug an einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf), genügt die Bezeichnung als Bastlerfahrzeug“ nicht, um Gewährleistungsrechte zu beschränken. Die Mängel müssen auch einzeln angeführt werden.

OLG Celle, 7 U 46/25

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