Wird ein Schadensersatzanspruch an einem Bereich mit Vorschaden geltend gemacht und eine vollständige und fachgerechte Reparatur behauptet, muss der Geschädigte neben der Schilderung der Reparaturmaßnahmen und verwendeten auch Umstände darlegen und nachweisen, dass die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgte. Erfolgt dies nicht ausreichend fehlt es einer ausreichenden Schätzungsgrundlage, die Klage kann vollständig abgewiesen werden.
„Hiermit erteilen wir eine Reparaturkostenübernahmebestätigung für den unfallbedingten Fahrzeugschaden“ stellt ein deklaratorisches Anerkenntnis für die Haftung dem Grunde nach dar. Allerdings können Einwendungen zur Schadenshöhe noch erhoben werden.
OLG Dresden, 14 U 704/25