Europa-Klausel

In der Kaskoversicherung gilt die Deckung regelmäßig nur, wenn das Fahrzeug in Europa ist. Kann z.B. in der Türkei schwierig sein. Hierzu gibt es aber für die Versicherung eine Hinweispflicht, wenn eine solche Reise bekannt ist (z.B. bei einem türkischen Versicherungsnehmer). Wird hiergegen verstoßen kann es einen Anspruch aus § 6 VVG gegen die Versicherung geben.

Grundsätzlich wird hierbei das Wissen des Versicherungsvertreters der Versicherung zugerechnet. Dies gilt aber nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Vertreter in seinem Urlaub anruft, § 70 S.2 VVG. Dies gilt sogar, der Versicherungsnehmer den Vertreter grade wegen des Vertragsschutzes und einer geplanten Reise anruft, aber nicht sicher festgestellt werden kann, ob dieser die Mitteilung weitergeleitet hat. Das OLG Celle hat hier Privatwissen des Vertreters angenommen, was die Zurechnung ausschließt.

OLG Celle, 11 U 119/25

Das Verfahren liegt wegen grundsätzlicher Bedeutung derzeit beim BGH, IV ZR 27/26.

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