Keine Berücksichtigung des Vorbringens vor der Hauptverhandlung bei einer Abwesenheitsverhandlung

Und war der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden, hat aber vor der Hauptverhandlung schriftlich vorgetragen, muss das Gericht entsprechende Anträge zum Gegenstand der Hauptverhandlung machen, sich damit beschäftigen und auch hierüber entscheiden. Ansonsten kann das Recht auf rechtliches Gehör verletzt sein.

OLG Köln, III 1 ORbs 229/26

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert