Der Betroffene wurde mit diesem Messgerät gemessen. Das AG Kaiserslautern stellt klar, dass die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes zu dem Messgerät TraffiStar S 350 (kein taugliches Beweismittel, da es aufgrund der Datenlöschung nachträglich nicht überprüfbar ist) zunächst einmal unmittelbar nur im Saarland Anwendung findet. Auch wenn bei dem Messgerät PoliScan die Messdaten gelöscht werden, kann es trotzdem verwendet werden. Auch bei Blutentnahmen oder DNA-prominenten Betroffene keine Möglichkeit, eine nochmalige Überprüfung durchführen zu können. Insoweit käme es lediglich auf die Zulassung und gültige Eichung des Gerätes an. Ebenso wurde die Inbetriebnahme nach der Bedienungsanleitung vorgenommen.
Offenbar hatte der Verteidiger hier vorgetragen, dass die XML-Datei andere Werte bei einer Überprüfung ergeben würde. Das Gericht weist darauf hin, dass es gerichtsbekannt sei, dass der Messwert bei diesem Messverfahren aus mehreren Einzelwerten durch Bildung eines Mittelwertes errechnet wird. Das hierbei jeder einzelne wird eine geringe Abweichung aufzeigen kann, liegt im System und stellt eine Besonderheit dar. Die Daten aus der XML-Datei seien auch keine Rohmessdaten, sodass sich Zweifel hieraus nicht unmittelbar herleiten lassen.
AG Kaiserslautern,