Das erstinstanzliche Urteil wurde noch vor der Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes verkündet. Der Betroffene wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, die mit dem Messgerät TraffiStar S 350 festgestellt worden sein soll. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde stellte nunmehr das OLG Saarbrücken das Verfahren nach § 47 II OWiG ein. Eine solche Einstellung ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz möglich. Sie ist jedenfalls dann geboten, wenn mit der Rechtsbeschwerde die Verletzung von Grundrechten gerügt wird und diese Rüge mit einer Verfassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. Insoweit wurde hier aus prozesswirtschaftlichen Gründen korrigierend eingegriffen, um weitere Verfahren vor dem Verfassungsgericht zu vermeiden. Da der zuständige Verfassungsgerichtshof bereits entschieden hatte, dass Messungen mit diesem Gerät derzeit nicht verwertbar sind, wurde das Verfahren eingestellt.
OLG Saarbrücken, Ss Rs 26/2019
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