Carsharing und Haftung bei grober Fahrlässigkeit

In den Verträgen über das Angebot des Car-Sharings befinden sich häufig Haftungsklauseln. In dem hier vorliegenden Verfahren war neben einer Selbstbeteiligung vereinbart, dass bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung eine Ausweitung der Haftung des Kunden vorgesehen ist.

Hier verursachte der Kunde einen Unfall mit erheblichem Sachschaden. Er befand sich im Zustand der relativen Fahruntüchtigkeit (0,8-0,9 Promille), allerdings verursachte er den Unfall auch aufgrund einer alkoholbedingten Ausfallerscheinung. Dies reicht, um eine Haftung von 75 % anzunehmen.

LG Hamburg, 306 O 398/15 rlink;\lsdse

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