Alleinrennen bei Polizeiflucht

Allein die Angabe des Gesetzestextes „mit nicht angepasster Geschwindigkeit“ reicht nicht aus. Erforderlich ist, dass der Fahrer einen besonders schweren und abstrakt gefährlichen Geschwindigkeitsverstoß begeht. Dies muss dargelegt werden im Urteil, es muss eine massive Überschreitung gegeben sein. Hierbei darf auch auf begleitende Verkehrsverstöße zurückgegriffen werden, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Rennen stehen und insoweit auf ein Rennen deuten lassen. 

Allein der Umstand der Flucht vor der Polizei reicht nicht aus, um den Tatbestand des § 315d I Nr.3 StGB zu belegen, denn die Flucht kann auch anders als durch massive Überschreitung der Geschwindigkeit und ein grob verkehrswidrig es und rücksichtsloses Verhalten vollzogen werden.

KG Berlin, 3 ORs 31/25

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