§ 442 BGB ist beim Kauf eines Verbrauchers von einem Autohändler nur eingeschränkt anwendbar. Eine vom normalerweise zu erwartenden Zustand abweichende Zustandsvereinbarung liegt nur vor, wenn Mangelsymptome, die sich nicht bei einer Probefahrt erkennen ließen, nicht im üblichen Fließtext (ohne Hervorhebung) enthalten sind, sondern gesondert dargestellt werden. Auch muss der Verbraucher ihr gesondert durch Unterzeichnung zustimmen.
OLG Schleswig, 7 U 104/25