Ein Prüfingenieur, der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfer ist freiberuflich im Sinne von § 18 EstG tätig, auch wenn er fachlich vorgebildete Arbeitskräfte beschäftigt. Etwas anderes kann nur vorliegen, wenn für ihn angestellte Prüfingenieure die Arbeiten durchführen und dabei lediglich stichprobenartig überwacht werden.
BFH, VIII R 35/16