Prüfingenieur als Freiberufler

Ein Prüfingenieur, der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfer ist freiberuflich im Sinne von § 18 EstG tätig, auch wenn er fachlich vorgebildete Arbeitskräfte beschäftigt. Etwas anderes kann nur vorliegen, wenn für ihn angestellte Prüfingenieure die Arbeiten durchführen und dabei lediglich stichprobenartig überwacht werden.

BFH, VIII R 35/16

Dieser Beitrag wurde unter Steuer- und Steuerstrafrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert