Gegen die Betroffene wurde in erster Instanz ein Fahrverbot verhängt. Hiergegen wendet sie sich mit der Begründung, dass bei einem Fahrverbot ihre Tätigkeit als Betriebsratsmitglied gefährdet sei. Dies ist aber irrelevant meint das OLG. Die Funktion als freigestelltes Betriebsratsmitglied ist von der beruflichen Beschäftigung zu trennen. Maßgeblich für die Frage der wirtschaftlichen Existenzgefährdung (beim Absehen vom Fahrverbot) ist ausschließlich die Frage, ob die Betroffene ihren Arbeitsplatz verlieren würde. Hierfür gab es in diesem Verfahren aber keine Anhaltspunkte.
Das Gericht wies dann noch darauf hin, dass es der Betroffenen im Jahr 2018 auch möglich war, einen 3-wöchigen Urlaub zu nehmen. Hieraus lässt sich der Schluss ziehen, dass dies der Betroffenen auch aktuell (Abgabefrist von 4 Monaten war gewährt worden) möglich wäre. Für die darüberhinausgehende Zeit erscheint es zumutbar, einen Fahrdienst in Anspruch zu nehmen.
OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 Ss Bs 64/18