Bei einem öffentlich allgemein zugänglichen Sportgelände, auf dem ein Rad- und Fußweg ausgewiesen ist, handelt es sich um einen öffentlichen Verkehrsraum. Eine Radfahrerin stürzte, weil sie mit einer in ca. 15-25 cm Höhe quer über diesen Weg gespannten Slackline kollidierte. Die Beklagten haften vollständig, und zwar aus § 823 I BGB sowie § 823 II BGB i.V.m. § 32 StVO, § 315b StGB.
Insbesondere die letztgenannte Haftung zeigt, dass das Spannen dieses Gurtbandes quer über den Radweg auch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr darstellt. Insoweit kommt es für den Begriff des Straßenverkehrs nicht darauf an, dass die Nutzung (wie hier) nur Radfahrern ermöglicht wurde. Eine Beschränkung nach sachlichen Merkmalen nimmt nicht die Eigenschaft des öffentlichen Verkehrsraumes.
Die Radfahrerin musste auch nicht damit rechnen, dass eine Slackline quer über den Radweg gespannt war. Insoweit stellte auch ein Gutachter fest, dass ungünstigstenfalls das Band erst aus einer Entfernung von 5 m zu sehen war, die Radfahrerin hätte aus 50 km/h gar nicht mehr bremsen können. Ein Mitverschulden der Radfahrerin war daher auszuschließen, das Gericht führt noch an, dass allenfalls eine leicht fahrlässige Verletzung ihrer Aufmerksamkeitspflicht in Betracht käme, die aber nicht zu einer Mithaftung führt.
Die Sportler, die das Band über den Radweg gespannt haben, haften vollständig.
OLG Karlsruhe, 14 U 60/16