Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn dies nicht von einem Arzt verordnet wurde. Pauschale ärztliche Bescheinigungen, nach denen zum Beispiel Krankengymnastik oder Muskeltraining angeraten wird, reichen nicht aus. Eine solche Bestätigung stellt kein Rezept oder eine Verschreibung einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme dar.
FG Köln, 7 K 2297/17