Der Betroffene beging eine Abstandsunterschreitung und wurde zu einer Geldbuße mit Fahrverbot verurteilt. Er trug hiergegen vor, er habe auf das in seinem Fahrzeug verbaute Abstandshaltesystem vertraut. Hiermit blieb er erfolglos, er hätte das Verkehrsgeschehen mit eigenen Augen wahrnehmen können und müssen. Er durfte sich auch nicht auf ein (deaktiviertes) Abstandshaltesystem verlassen, dies ist mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten eines Fahrzeugführers nicht einmal im Ansatz zu vereinbaren.
Somit kann kein Augenblicksversagen angenommen werden, ein Absehen vom Fahrverbot ist nicht gerechtfertigt.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1480/18