Mithaftung wegen geringer Geschwindigkeitsüberschreitung nur bei Unfallursächlichkeit

Kommt es zu einem Unfall, bei dem grundsätzlich ein Fehlverhalten des Geschädigten vorliegt, der Unfallgegner allerdings eine geringe Geschwindigkeitsüberschreitung beging (innerorts mindestens 64 km/h), kommt eine Mithaftung allein wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht. Diese kann nur bei größeren Überschreitungen angenommen werden, selbst 75 km/h innerorts sind hierfür nicht zwingend ausreichend.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Unfallfolgen für den Geschädigten aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung erhöht gewesen sind.

OLG Saarbrücken, 4 U 112/17

In der 1. Instanz wurde der Beklagte zu einer Mithaftung von 40 % verurteilt. Hiergegen ging bloß der Geschädigte vor, dessen Berufung erfolglos blieb.

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