Wenn ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer unter Abtretung der Steuererstattungsansprüche eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hat, stellen die Steuerberatungskosten, die der Arbeitgeber für die Einkommensteuererklärungen des Arbeitnehmers trägt, keinen Arbeitslohn dar. Sie unterfallen nicht der Lohnsteuer.
BFH, VI R 28/17