Kein Anspruch auf die Rohmessdaten

Anders als der saarländische Verfassungsgerichtshof meint das OLG Köln, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt ist, wenn der Betroffene das Messergebnis mangels gespeicherter Rohmessdaten nicht sachverständig überprüfen lassen kann. In der Entscheidung wird auf eine intensive, sich in der Regel über mehrere 100 Stunden erstreckende Bauartprüfung bei der PTB hingewiesen. Es wird wieder erklärt, dass es sich bei der Zulassung um ein sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten handelt. Etwaige Ungenauigkeiten oder Ungewissheiten werden durch die großzügig bemessene Verkehrsfehlertoleranz ausgeglichen. In Massenverfahren (wie Ordnungswidrigkeitenverfahren) käme eine Einzelfallüberprüfung nicht in Betracht.

Eine Einzelfallüberprüfung aufgrund eines Privatgutachtens kommt nur in Betracht, wenn der beauftragte Sachverständige darlegt, dass er über überlegene Erkenntnismöglichkeiten verfügt.

Auch wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung selbstverständlich lediglich Verfahren betrifft, bei denen von vornherein keine Daten gespeichert werden.

OLG Köln, III 1 RBs 362/19

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