Halterhaftung für Verfahrenskosten

Wenn aufgrund äußerer Umstände (hier Übermittlungssperre für Halterdaten für einen Kriminalbeamten) erst sehr spät der Halter zu einem Verstoß angehört wird, geht dies nicht zu seinen Lasten. Mit zunehmendem Zeitablauf kann nicht mehr erwartet werden, dass sich der Halter daran erinnert, wer damals gefahren ist. Hierbei wird meistens eine Grenze von 2 Wochen angenommen. Bei einer Auskunftssperre kann diese Grenze länger sein, hierüber hat jedoch das erstinstanzliche Amtsgericht zu entscheiden.

Saarländische Verfassungsgerichtshof, Lv 3/19

Es bleibt also dabei, dass die Behörde den Halter relativ zeitnah anhören muss. Dies gilt zumindest für Privatfahrzeuge, bei Firmenfahrzeugen besteht eine gesteigerte Obliegenheit, für eine Dokumentation zu sorgen, aus der sich der Fahrer herleiten lässt.

Und dann gab es da noch eine extrem negative Entscheidung. Das AG Dortmund meint, dass § 25a StVG auch im gerichtlichen Verfahren gilt. Hier wurde der Halter vom Vorwurf eines Parkverstoßes freigesprochen, hatte aber die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen (Anwaltskosten) selbst zu tragen.

AG Dortmund, 729 OWi 254 Js 863/19

Mit dieser Entscheidung wird es für Halter zumindest unattraktiv, es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen zu lassen. Die Kosten eines Verwarnungsgeldes oder die vorgerichtlichen Kosten der Halterhaftung sind deutlich geringer.

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