Das OLG Karlsruhe durfte sich mit dem Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde befassen. Hinsichtlich der angeforderten Unterlagen nach § 31 MessEG vertritt das OLG die Auffassung, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gegeben ist, wenn die Einsicht nicht gewährt wird. Eine Beschränkung der Verteidigung und damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren könnte zwar gegeben sein, es muss aber genau vorgetragen werden, was wann beantragt wurde und wie die Behörde bzw. das Gericht in dem Verfahren nach § 62 OWiG entschieden hat. Eine zusammenfassende Darstellung ist offenbar nicht ausreichend.
Bezüglich des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens reicht eine Abweichung der Messstrecke von dem in der Bauartzulassung genannten Bereich von 50-20 m vor dem Messgerät nicht au, um konkrete Zweifel zu begründen.
Das Gericht führt dann aus, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen wurden, dass ein Anwendungsfehler möglicherweise ergebnisrelevanter Art hier im zu entscheidenden Einzelfall vorlag oder dass der erfolgten Geschwindigkeitsmessung ein Szenario zu Grunde lag, welches bei der Prüfung und Zulassung des verwendeten Messgerätes Poliscan Speed durch die PTB in Braunschweig nicht oder nicht ausreichend mit erfasst wurde.
OLG Karlsruhe, 3 Rb 5 Ss 597/19
Nach meiner Kenntnis werden die Messgeräte bei der PTB hinsichtlich des Einsatzes auf Autobahnen lediglich auf der A 39 getestet. Diese ist zweispurig. Wenn ich die Entscheidung des OLG Karlsruhe wörtlich nehme, dürfte also schon die Messung auf einer dreispurigen Autobahn ein Szenario darstellen, das bei der Prüfung und Zulassung durch die PTB nicht ausreichend berücksichtigt wurde (keine Überprüfung auf einer dreispurigen Autobahn). Ich bin mir aber fast sicher, dass bei der nächsten Rechtsbeschwerde das OLG Karlsruhe hierzu eine andere Meinung vertreten wird.