Auf die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes, in der die Nutzung dieses Gerätes derzeit als untaugliches Beweismittel untersagt wird, kommen nunmehr erste Reaktionen aus anderen Bundesländern. In Berlin wurde ein Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde verworfen, es wurde darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss keiner Begründung bedarf. Allerdings erlaubt sich das Kammergericht dann doch einige Anmerkungen.
Der Umstand, dass eine Geschwindigkeitsmessung im Nachhinein nicht mehr in allen technischen Einzelheiten nachvollzogen werden kann, steht einer Verwertung nicht entgegen. Auch nach der Entscheidung aus dem Saarland sieht das Gericht keine Veranlassung hierzu. Technische Beweise müssen nach Auffassung des Kammergerichts nicht jederzeit und vollständig rekonstruierbar sein, eine derartige Auffassung findet keine Stütze in Art.6 EMRK und Art. 20 III GG.
Der Grundsatz der Waffengleichheit im Verfahren bedeutet nach Auffassung des Gerichts lediglich, dass ein Betroffener die Informationen erhält, die auch der Behörde zur Verfügung stehen. Er hat keinen Anspruch darauf, seine Informationstiefe durch Beiziehung weiterer Informationen oder Unterlagen zu erweitern.
KG Berlin, 3 Ws (B) OWi296/19