Wer die Verwertung einer Messung mit diesem System angreifen möchte, muss zumindest der Verwertung des Messergebnisses widersprechen. Einzig zulässige Rüge in der Rechtsbeschwerde ist die sogenannte Verfahrensrüge. Es muss u.a. dargestellt werden, dass man in der Hauptverhandlung der Verwertung widersprochen hat.
OLG Düsseldorf, 2 RBs 141/19