Nach einem Unfall kann (bei Einhaltung bestimmter Wertgrenzen) fiktiv abgerechnet und das Fahrzeug in Eigenleistung repariert werden. Soweit für diese Eigenreparatur Ersatzteile gekauft werden, fällt hierbei Umsatzsteuer an. Diese ist von der gegnerischen Versicherung zu erstatten, nach § 249 II S.2 BGB schließt der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Der BGH hat für den Fall, dass ein anderes Fahrzeug angeschafft wird, hieraus geschlussfolgert, dass die bei der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs angefallene Umsatzsteuer nicht erstattet werden muss, da ansonsten eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung erfolgen würde (BGH, VI ZR 40/18). Den hier vorliegenden Fall hat der BGH ausdrücklich nicht entschieden.
Hier wurde dem Geschädigten die Umsatzsteuer die Ersatzteile zugesprochen. Allerdings hat das Landgericht die Revision zugelassen, da diese Entscheidung grundsätzliche Bedeutung habe und Veranlassung geben würde, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen.
LG Saarbrücken, 13 S 50/19
Aber aufpassen: Das OLG Schleswig hat einmal entschieden, dass bei sach- und fachgerecht durchgeführte Reparatur auf Basis des Gutachtens der Geschädigte auch im Rahmen der sogenannten fiktiven Abrechnung auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten beschränkt ist. Damals ließ der Geschädigte das Fahrzeug von Freunden und Verwandten reparieren. Da er sich im nachfolgenden Prozess nicht zu den tatsächlich angefallenen Kosten äußerte, schätzte das Gericht die Kosten der verbauten Teile anhand des Gutachtens mit einem Abschlag von 30 %, die Arbeitsleistung der Freunde wurde lediglich mit am Stundensatz von 10 € angesetzt.