Vermietet der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Teil der auch von ihm bewohnten Wohnung an den anderen Partner, ist dies steuerlich nicht anzuerkennen. Selbst wenn „Miete“ überwiesen wird, können auf den Wohnungsteil anfallende Werbungskosten nicht geltend gemacht werden. Es liegt kein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnisses vor, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist immer auch eine Wirtschaftsgemeinschaft.
FG Baden-Württemberg, 1 K 699/19