Ausbleiben des Betroffenen

Wenn zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht weder der Betroffene noch ein Verteidiger erscheinen und der Betroffene auch nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden wurde, darf das Gericht nicht verhandeln, sondern es muss ein Verwerfungsurteil nach § 74 II OWiG erlassen. Verhandelt das Gericht trotzdem, wird das entsprechende Urteil auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben.

OLG Brandenburg, (1 B) 53 Ss-OWi 529/19

Hier hatte das Amtsgericht die Rechtsfolge noch verschärft. Dies ging so nicht, es muss neu verhandelt werden. Erscheint der Betroffene dann wieder nicht, wird verworfen, es bleibt bei der Rechtsfolge aus dem Bußgeldbescheid.

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