Der Richter zeigte in einem Bußgeldverfahren seine eigene Befangenheit an, da der Betroffene in unmittelbarer Nachbarschaft lebt. Zutreffend, das Nachbarschaftsverhältnis begründet die Besorgnis der Befangenheit.
AG St. Ingbert, 25 OWi 65 Js 1833/19