Bei Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen von Scheinlieferbeziehungen kommt Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der nicht angemeldeten Umsätze beim Aussteller der Scheinrechnungen nicht in Betracht. Auch wenn nach § 14c II UstG bei unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer der ausgewiesene Betrag geschuldet wird, entsteht im vorliegenden Fall jedoch kein Vermögensvorteil mit dem unberechtigtem Ausweis von Umsatzsteuer oder dem Unterlassen einer Erklärung des Umsatzsteuerbetrages beim Täter, diese entsteht erst beim Rechnungsempfänger, wenn er die ausgewiesene Umsatzsteuer unberechtigt im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung als Vorsteuerabzug geltend macht.
BGH, 1 StR 208/19