Der Betroffene beziehungsweise sein Verteidiger oder ein beauftragter Sachverständiger haben Anrecht darauf, sämtliche Unterlagen über die Messung einzusehen. Dies wird begründet mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren. Mit umfasst sind auch Informationen, die sich nicht bei der amtlichen Akte befinden. Dies gebietet der Grundsatz der Parität des Wissens.
Das Einsichtsrecht bezieht sich auch auf Datensätze, die nicht den Betroffenen betreffen.
Die Einsichtnahme kann aber dahingehend beschränkt werden, dass sie nur bei der Behörde stattfindet.
Insbesondere erkennt das Gericht aber an, dass der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine negative Entscheidung nicht § 305 StPO entgegensteht. Insbesondere bei Geldbußen unter 100 € sind die Möglichkeiten einer Überprüfung im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beschränkt. Es besteht daher das Risiko, dass der Betroffene keine Möglichkeit hat, mit der Rechtsbeschwerde die Nichtherausgabe der Messdaten zu rügen.
LG Baden-Baden, 2 Qs 107/19