Wenn die Bußgeldbehörde einem nicht alle angeforderten Informationen erteilt, kann man eine gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG beantragen. Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts ist grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben. Einige Gerichte (LG Köln, 323 Qs 106/19; LG Hanau, 4b Qs 114/18; LG Trier, 1 Qs 9/18) haben aber die Zulässigkeit einer Beschwerde (über die das Landgericht entscheidet) anerkannt, da ansonsten im Rahmen der beschränkten Überprüfung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde keine vollständige Richtigkeitskontrolle vorgenommen wird.
Anders sieht es dass LG Braunschweig, es hält eine solche Beschwerde für unzulässig, da gegen den Beschluss nach § 62 OWiG kein Rechtsmittel gegeben sei. Ein Ausnahmefall im Sinne von § 62 II S.3 OWiG liegt nicht vor.
LG Braunschweig, 2 Qs 8/20