Kommt es zu einem Zusammenstoß mit dem nachfolgenden Fahrzeug, weil eine Fehlfunktion einen Fahrerassistenzsystems die Hinterräder blockiert, haftet der Halter und Fahrzeugführer aus § 7 StVG. Grundsätzlich ist das Kraftfahrzeug zwar nicht in Betrieb, wenn es mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband steht, es ist aber ausreichend, dass der Schaden bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden ist, sich also in dem Schaden die vom Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren verwirklicht haben.
OLG Celle, 14 U 172/18
Der Sachverständige führte aus, dass die Fehlfunktionen durch die Fahrassistenzsysteme häufiger ausgelöst würden. Hintergrund sei, dass häufig die Funktion der Parkbremse vor dem Waschvorgang nicht deaktiviert wird.