Zunächst einmal setzt sich der Senat mit den in der Literatur geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Strafvorschrift auseinander. Er führt aus, dass er die Vorschrift insbesondere im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Absicht des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit für bestimmt genug hält. Der Senat hält die gesamte Regelung für bestimmt genug und setzt das Verfahren nicht aus, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Allerdings hat das erstinstanzliche Gericht doch fehlerhaft entschieden.
Zum Tatbestand führt der Senat aus, dass unter einem Rennen ein Wettbewerb oder Teil eines Wettbewerbs zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen verstanden wird, bei dem ein Sieger ermittelt werden soll. Auch unter diese Vorschrift fällt der Versuch des Erreichens der Höchstgeschwindigkeit im Sinne einer gegenseitigen Leistungsprüfung, bei der die Teilnehmer nicht miteinander im Wettbewerb stehen.
Selbstverständlich werden hierbei waghalsige Fahrmanöver in Kauf genommen, die Teilnehmer zu riskanten Verhaltensweisen hingerissen. Auch ist die Aufmerksamkeit der Rennteilnehmer nicht vollständig auf den Straßenverkehr gerichtet.
Bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen sollen von § 315d StGB gerade nicht erfasst werden. Die Taten müssen objektiv und subjektiv aus der Menge der bußgeldbelegten Geschwindigkeitsverstöße herausragen. Insoweit wird gefordert, dass der Täter in der Absicht handeln muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Bezüglich der nicht angepassten Geschwindigkeit wird darauf verwiesen, dass festgestellt werden muss, ob das Fahrzeug noch sicher beherrscht werden konnte. Hierbei sind auf die Leistungsfähigkeit des Fahrers sowie der technische Zustand des Fahrzeugs zu berücksichtigen.
Letztendlich wird noch darauf hingewiesen, dass eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung (auch wenn sie erheblich ist) nicht ausreicht, um ein grob verkehrswidrig und rücksichtsloses Verhalten des Täters anzunehmen. Dies liegt dann vor, wenn ein besonders schwerer und gefährlicher Verstoß begangen wird, der die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt und auch schwerwiegende Folgen auslösen kann. So etwas kann angenommen werden, wenn der Täter sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Verkehrspflichten hinwegsetzt oder egal sind und auch etwaige Folgen für Dritte ihn nicht kümmern. Insoweit ist das Verhalten von Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit weit über das normale Maß hinaus geprägt sein.
KG Berlin, 161 Ss 134/19
Im hier entschiedenen Fall ist ein Spurwechsel ohne Nutzung des Fahrtrichtungsanzeigers erfolgt, dies ist aber nicht ausreichend. Ebenso reichten die schnelle Vorbeifahrt an einer Straßenbahnhaltestelle sowie das Überholen bei durchgezogener Linie nicht aus. Derartige Verstöße kommen nicht selten im Straßenverkehr vor.
Die Durchfahrt einer Kurve mit einer Geschwindigkeit, die dazu führt, dass das Fahrzeug nach außen getragen wird, sowie die anschließende Fahrt innerorts mit 89 km/h stellen sich zwar als grob verkehrswidrig dar, die Rücksichtslosigkeit muss dann aber auch konkret belegt werden.
Hinsichtlich des Vorsatzes wird darauf verwiesen, dass die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, als sogenannter dolus directus 1. Grades vorliegen muss, wobei auf die relativ höchstmögliche erzielbare Geschwindigkeit abzustellen ist. Insoweit sind auch die Fahrer hochmotorisierter Fahrzeuge nicht bevorzugt, da auch auf die Gegebenheiten der Straße und des Straßenverkehrs abgestellt werden muss.