Nimmt eine Gemeinde bei der Geschwindigkeitsüberwachung private Dienstleister in Anspruch, muss sie sicherstellen, dass die Herrin des Verfahrens bleibt, insbesondere muss die Gemeinde Vorgaben über Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Messungen alleine vornehmen. Ebenso ist sie für die Kontrolle des Messvorgangs und die Verantwortung des ordnungsgemäßen Einsatzes der Messgeräte verantwortlich. Auch obliegt es der Gemeinde, die Hoheit über die ermittelten Daten zu behalten und zu entscheiden, ob und gegen wen ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
Nimmt die Gemeinde Leiharbeiter in Anspruch, die grundsätzlich dann nicht mehr der Abhängigkeit und des Weisungsrechts der Entleihfirma unterliegen dürfen, ist sicherzustellen, dass die Leiharbeiter hinreichend in die räumlichen und organisatorischen Strukturen der Gemeinde integriert und den Leiter der Behörde unterstellt sind. Bei einer Auswertung der Messdaten ist auch für eine hinreichende Kontrolle durch die Gemeinde Sorge zu tragen.
Ausreichend ist insoweit, wenn sich der private Dienstleister zur Aufbereitung der Daten einer Messreihe verpflichtet, keine weiteren Tätigkeiten vornimmt und die entsprechenden Resultate anschließend durch die Gemeinde selbst oder aber entsprechend entliehene Auswertepersonen (unter Gemeindeaufsicht) kontrolliert werden.
BayObLG, 202 ObOWi 1600/19