Alkohol auf dem E-Scooter

Handelt es sich bei dem Scooter um ein Elektrokleinstfahrzeug mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit non maximal 20 km/h, einer Leistungsbegrenzung auf 500 W sowie einem Gewicht von bis zu 55 kg, muss bei einer Fahrt unter absoluter Fahrtauglichkeit (ab 1,1 Promille) die Fahrerlaubnis nicht zwingend vorläufig nach § 111a I StPO bis zu einer Verurteilung entzogen
werden. Es liegt insoweit kein Grund für die Annahme vor, dass in einer nachfolgenden Hauptverhandlung tatsächlich die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Insoweit liegen Tatumstände vor, die auch bei Erfüllung des Regelbeispiels der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen absoluter Fahrtauglichkeit (§ 69 II StGB) dazu geeignet sein können, dass die Wirkung dieser Vorschrift entfällt. Das Gericht stellt zwar klar, dass es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, zieht aber einen Vergleich zu Leichtmofas, bei denen unter Umständen ebenso wie bei Fahrrädern eine erhöhte Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit gegeben sein kann. Ebenso erfolgt ein Vergleich mit sogenannten Pedelcs (Fahrräder mit Hilfsantrieb, maximale Unterstützung bis 25 km/h), auch diese werden als Fahrräder angesehen. Dann wird noch darauf hingewiesen, dass die Bürger vor der Zulassung der Scooter nicht ausreichend zur Fahruntüchtigkeit bei Alkoholkonsum informiert worden sind. Für den normalen Bürger ist die Einordnung als Kraftfahrzeug auch deutlich erschwert.
Es kann also eine Fahrt vorliegen, die als Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB bestraft wird, allerdings droht nicht zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB (Sperre für die Wiedererteilung: 6 Monate – 5 Jahre). Das Gericht weist dann noch darauf hin, dass ein Fahrverbot nach § 44 StGB (1-6 Monate) angemessener erscheint.
LG Dortmund, 31 Qs 1/20 und 35 Qs 3/20


Diese Entscheidung erging im Verfahren über die vorläufige Entziehung. Anders hatten bereits das LG München I (1 J Qs 24/19 und 26 Qs 51/19) sowie eine andere Kammer des LG Dortmund (43 Qs 5/20) entschieden.

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