Auch wenn der Grenzwert für Stickstoffdioxid überschritten wird, dürfen nicht immer Dieselfahrverbote ausgesprochen werden. Wenn nach einer Prognose auf hinreichend sichere Grundlage davon auszugehen ist, dass der Grenzwert in Kürze auch ohne derartige Fahrverbote eingehalten wird, kann ein solches Fahrverbot für Dieselfahrzeuge unverhältnismäßig sein.
Dieselfahrverbote sind nicht zwingend im Luftreinhalteplan vorgesehen. Sowohl bei der Anordnung von Maßnahmen zur Einhaltung von Grenzwerten als auch bei deren Ausgestaltung ist in jedem Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch § 47 Abs.4a BImSchG, der gerade neue erlassen wurde, sagt nichts anderes aus. Nach dieser Vorschrift kommen Fahrverbote in der Regel nur dort in Betracht, von mehr als 50 µg Stickstoffdioxid/Kubikmeter Luft gemessen werden.
BVerwG, 7 C 3.19