Dem Betroffenem wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Es gab Differenzen zwischen der im Messprotokoll angegebenen Softwareversion und der Angabe auf einem Begleitblatt des Herstellers. Ein vom Betroffenen beauftragter Sachverständiger stellte dann noch fest, dass eine veraltete Bedienungsanleitung verwendet wurde.
Das Verfahren wurde auf Kosten der Staatskasse eingestellt, auch die Kosten des privat eingeholten Gutachtens muss die Staatskasse ersetzen.
Dies ist zwar nur ausnahmsweise so, grundsätzlich obliegt den Ermittlungsbehörden die Aufklärung. Da es sich bei dem Traffistar S 350 aber um ein standardisiertes Messverfahren handelt, gilt dies nur bedingt. Der Betroffene muss konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vortragen, die der Gutachter festgestellt hatte.
LG Bielefeld, 10 Qs 425/19