Benutzt der Täter ein PKW mit auf dem Kennzeichen angebracht da, gefälschter Prüfplakette stellt dies nur dann eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB dar, wenn auch die zu Kraftfahrzeug gehörende Zulassungsbescheinigung Teil I entsprechend gefälscht wurde. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Prüfplakette nur in Verbindung mit der korrespondierenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung eine Urkunde dar, die Prüfplakette alleine ist keine Urkunde.
BayObLG, 207 StRR 2737/19
Meint der Täter, er begehe durch Nutzung eines Fahrzeugs mit lediglich gefälschten Prüfplakette eine Urkundenfälschung, stellt dies ein strafloses Wahndelikt dar.
Ein Kennzeichenmissbrauch nach § 22 I Nr.3 StVG liegt nicht vor, durch die HU-Prüfplakette wird die Lesbarkeit des Kennzeichens nicht beeinträchtigt. Eine Straftat wegen eines Verstoßes gegen § 9 PflVAuslG oder aber wegen Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer wurden hier nicht angeklagt. Ein Bußgeld bewährter Verstoß nach § 29 VIII StVZO war nicht gegeben, da das Fahrzeug nicht in Deutschland zugelassen war. Es wurde mit litauischen Kennzeichen gefahren.