Auch das OLG Braunschweig hält an seiner Rechtsprechung fest, dass es sich bei diesem Verfahren um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handelt. Die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes führt zu keiner anderen Bewertung. Die Gerichte können es sich weiterhin einfach machen und gestützt auf die entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung und auf die Untersuchung des Messgerätes durch das antizipierte Sachverständigengutachten der PTB und die gültige Eichung hin eine Verurteilung aussprechen.
Diese Beweismittel wird auch nicht dadurch entwertet, dass das Gerät keine Rohmessdaten speichert. Es gibt kein (auch nicht verfassungsrechtliches) Gebot der nachträglichen Rekonstruierbarkeit von Messergebnissen durch die Aufzeichnung von Rohmessdaten.
OLG Braunschweig, 1 Ss (OWi) 192/19