Nach § 74 I OWiG wird in Abwesenheit des Betroffenen eine Hauptverhandlung durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. In diesem Fall sind frühere Aussagen des Betroffenen sowie seine Erklärungen und gegebenenfalls Beweisanträge in die Verhandlung durch Verlesen oder Mitteilung des wesentlichen Inhalts einzubringen.
Beweisanträge sind entweder zu bescheiden oder aber – wenn man sie als Beweisanregungen im Rahmen der Amtsaufklärungspflicht ansieht – es muss eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt im Urteil erfolgen.
Sowohl die Verlesung oder Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts als auch die Bescheidung der Beweisanträge lassen sich nur durch das Protokoll beweisen.
Wird gegen diese Grundsätze verstoßen, liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs vor. Hier wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen und das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Die Sache wurde an das zuständige Amtsgericht zurückverwiesen.
OLG Jena, 1 OLG 151 SsRs 32/20