In einem Verfahren über eine selbstständige Einziehungsanordnung nach § 29a V OWiG erging ein entsprechender Einziehungsbescheid. Es wurde Einspruch eingelegt, die Akte ging über die Staatsanwaltschaft an das Gericht. Bei der Staatsanwaltschaft wurde die Angelegenheit als Verkehrs-OWi geführt.
Natürlich erschien die Staatsanwaltschaft nicht zu der Gerichtsverhandlung, der Betroffene wurde freigesprochen. Das Urteil wurde der Staatsanwaltschaft zugestellt, die Rechtsbeschwerde eingelegt hat.
Die Staatsanwaltschaft schickte das Urteil mit der Bitte um Fertigung und Beifügung einer Beschwerdebegründung an das Bundesamt für Güterverkehr, das den Einziehungsbescheid erlassen hatte. Dort wurde dann eine Begründung angefertigt und an die Staatsanwaltschaft geschickt. Die rügte dann in einem Schriftsatz die Verletzung materiellen Rechts, schilderte kurz den Verfahrensgang und hat die Begründung des Bundesamtes übernommen und in Gänze eingerückt in den Schriftsatz einkopiert.
Dies reichte dem zuständigen Senat nicht, Herrin des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein die Staatsanwaltschaft. Es liegt auch in ihrer alleinigen Verantwortung, die angegriffene Entscheidung zu prüfen und eine Rechtsbeschwerdebegründung abzufassen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft dies nicht in eigener Verantwortung betreibt und insbesondere eine fremde Begründung ohne eine inhaltliche Überprüfung übernimmt, liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor.
Da nützte es auch nichts, dass der zuständige Staatsanwalt sich darauf berief, in Zeitnot gewesen zu sein und kurz vor Fristablauf einfach den Text eingefügt hat. Er wollte das ganze Verfahren noch retten und übernahm nach Ablauf der Begründungsfrist die Verantwortung für den Inhalt der Begründung. Dies reichte auch nicht, die Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen innerhalb der Frist vorliegen. Eine nachträgliche Übernahme der Verantwortung vermag zudem die notwendige inhaltliche Befassung nicht zu ersetzen.
OLG Köln, 1 RBs 360/19