In einem Normenkontrollverfahren hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 m² gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 I GG verstößt. Allerdings wurde die Regelung für Bayern nicht außer Vollzug gesetzt. Begründet wird dies mit der bestehenden Corona-Notstandslage und der kurzen Geltungsdauer der Vorschrift in Bayern bis einschließlich 3. Mai 2020.
Es wird klargestellt, dass die entsprechende Regelung in der bayerischen Verordnung so zu verstehen ist, dass auch größere Einzelhandelsgeschäfte öffnen dürfen, die ihre Verkaufsfläche auf 800 m² oder weniger reduzieren.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass mit größerer Fortdauer der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vieles dafür spricht, dass eine Ermächtigung durch ein besonderes förmliches Bundesgesetz erfolgen muss.
Bayerischer VGH, 20 NE 20.793