Zur Beurteilung des Eintritts und des Schweregrades einer unfallbedingt geltend gemachten Halswirbelsäulenverletzung durch den medizinischen Sachverständigen ist es bei streitigen Sachstand unerlässlich, zuvor das Ausmaß der auf den Verletzten infolge des Unfalls einwirkenden Beschleunigung durch ein technisches Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen.
OLG Hamm, 9 U 199/18