Ab einer Rotlichtzeit von 1 Sekunde spricht man von einem qualifizierten Rotlichtverstoß. In diesem Fall droht ein Fahrverbot von einem Monat.
Auch wenn es sich bei straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren um Massenverfahren handelt, bei denen an die Feststellungen des Urteils nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind, müssen sich die Urteilsgründe dennoch mit denen in einem Strafverfahren vergleichen lassen. Dem Rechtsbeschwerdegericht wird nämlich nicht die gesamte Akte, sondern nur das Urteil als Prüfungsgrundlage zur Verfügung gestellt.
Während bei einem Rotlichtverstoß innerorts von Ausführungen zu der Dauer der Gelbphase und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit abgesehen werden kann (regelmäßig 3 Sekunden und 50 km/h), muss bei einem Verstoß außerorts neben diesen Angaben auch noch dargelegt werden, wie weit der Betroffene vom durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich entfernt war, da der Betroffene nur verurteilt werden kann, wenn er die Möglichkeit des Anhalts vor der Lichtzeichenanlage hatte.
Daher müssen im Urteil die Dauer der Gelbphase, die Geschwindigkeit des Betroffenen und der Abstand seines Fahrzeugs zur Ampel zum Zeitpunkt des Lichtwechsels angegeben werden. Die pauschale Behauptung, dass es dem Betroffenen möglich gewesen wäre, rechtzeitig abzubremsen, ist nicht ausreichend.
OLG Frankfurt, 1 Ss OWi 1508/19
Und dann weist das OLG noch darauf hin, dass ein Hinweis auf die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern nicht ausreichend ist. Der Inhalt muss ebenfalls wiedergegeben werden.
Und bei Zeugenaussagen darf sich das Urteil nicht auf die bloße Wiedergabe des Inhalts der Aussage beschränken, es muss auch eine eigene Auseinandersetzung des Tatrichters mit dieser Aussage erfolgen. Insbesondere die Glaubhaftigkeit des Inhalts und die Glaubwürdigkeit des Zeugen sind darzustellen.