In der letzten Zeit gab es eine Vielzahl von Anträgen gegen die Rechtsverordnungen der Bundesländer. Die meisten wurden zurückgewiesen, das Reiseverbot (für die Bewohner) beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern aber aus der Rechtsverordnung gestrichen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich mit dem Eilantrag eines Fitnessstudios und der angeordneten Schließung befasst. Das Gericht sieht durch die entsprechende Rechtsverordnung vielfältige Grundrechtseingriffe. In diesem Eilverfahren kam es jedoch lediglich zu einer summarischen Prüfung, der Schutz von Leben und Gesundheit überwiege bei dieser vorläufigen Betrachtung das wirtschaftliche Interesse des Fitnessstudioinhabers. Auch würde die Landesregierung fortlaufend kontrollieren, ob die Maßnahmen weiterhin notwendig sein. In anderen Entscheidungen wurde auch auf die zeitliche Begrenzung der Einschränkung der Freiheitsrechte verwiesen.
Interessant an der Entscheidung des VGH ist aber, dass zwar festgestellt wurde, dass nach § 28 I IfSG notwendige Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Der Senat hält es aber für fraglich, ob die §§ 32, 28 IfSG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage beispielsweise für eine landesweite Schließung von Betrieben darstellen. Derartig wesentliche Entscheidungen dürfen nicht der Exekutive überlassen werden, was bei dem Erlass der Rechtsverordnungen in den einzelnen Bundesländern aber der Fall ist.
Grundsätzlich dürfen derartige umfangreiche Eingriffe in Grundrechte (im entschiedenen Fall Berufsfreiheit) nur auf gesetzlicher Regelung beruhen. Diese müssen Umfang und Grenzen des Eingriffs erkennen lassen. Insoweit hält es der Senat für möglich, dass der Erlass von Rechtsverordnungen durch die Exekutive gegen den Parlamentsvorbehalt verstößt und dass derartige Eingriffe nur durch Gesetz und nicht durch eine Rechtsverordnung geregelt werden dürfen.
Vor dem Hintergrund der Eilbedürftigkeit hat der Senat allerdings darauf hingewiesen, dass diese Frage hier offen gelassen wurde und erst im Hauptsacheverfahren zu klären ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
VGH Baden-Württemberg, 1 S 825/20