Rohmessdaten sind nicht erforderlich

Wenn der Betroffene rügt, dass die Verteidigung nicht möglich sei, da die Messdaten der erfolgten Messung nicht gespeichert werden und insoweit keine Richtigkeitsüberprüfung stattfinden kann, handelt es sich um die Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 79 III OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO). Hierbei handelt es sich um die einfach gesetzliche Ausprägung des Rechts auf ein faires Verfahren, wodurch eine effektive Verteidigung gewährleistet sein soll.

Soll dies mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden, muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret bestehen, was mit der Rechtsbeschwerde dargelegt werden muss. Auch ist erforderlich, dass dargelegt wird, dass es für die Verteidigung durch die fehlende Speicherung der Messdaten nicht möglich war, einen konkret behaupteten Messfehler belegen zu können.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes entfaltet außerhalb des Saarlandes keine Bindungswirkung und hat übrigens das Prinzip des fairen Verfahren überdehnt. In Ordnungswidrigkeitenverfahren (Massenverfahren) geht es lediglich um die Ahndung von Ungehorsam gegenüber verwaltungsrechtlichen Vorgaben. Es zeichnet sich durch eine Vereinfachung des Verfahrensganges aus, die Sanktionsmöglichkeiten sind auch nur von geringer Eingriffsintensität.

Das zugrunde liegende Effizienzbedürfnis dieser Verfahren wird bei Geschwindigkeitsverstößen durch die Anerkennung des Instituts eines standardisierten Messverfahrens berücksichtigt. Gerichte sind von weiteren technischen Prüfungen enthoben, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für Fehler vorgetragen werden. Eine anlasslose Überprüfung ist nicht vorgesehen, auch wenn die Rohmessdaten nicht gespeichert und somit für eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Betroffene wird auf eine Befundprüfung gemäß § 39 I MessEG zur Plausibilitätsprüfung des Messergebnisses verwiesen. Hierbei wird allerdings nur überprüft, ob das Gerät den Anforderungen der Eichung und der Konformitätsprüfung genügt. Eine Prüfung der Einzelfallmessung findet gerade nicht statt. Es wird sich lediglich bezogen auf die Zulassung durch die PTB und eine zulassungskonforme Anwendung des Gerätes. Auch die Zulassung der PTB wird in diesem Verfahren nicht überprüft.

Abschließend noch ein Hinweis auf die „Widerspruchslösung“ bei Beweisverwertungsverboten: Der BGH verlangt, dass auch das Erheben eines solchen Widerspruchs – dessen Fehlen einem Beweisverwertungsverbot aufgrund richterrechtlicher Rechtsfortbildung entgegensteht – in der Revisionsbegründung mitgeteilt werden muss; dazu muss vorgetragen werden, dass der Widerspruch in der Hauptverhandlung erhoben wurde, zu welchem Zeitpunkt dies geschehen ist und welchen Inhalt der Widerspruch hatte. Schließlich sind auch der gegebenenfalls auf den Widerspruch ergangene Gerichtsbeschluss, sowie die Umstände, aus denen sich die Begründetheit des Widerspruchs ergibt, vorzutragen

OLG Hamm, 3 RBs 307/19

Seltener Fall: Das OLG bezieht sich zur Begründung auf eine AG-Entscheidung aus Minden.

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