Nach § 8 StVG ist die verschuldensunabhängige Halterhaftung nach § 7 StVG ausgeschlossen, wenn der Scooter nicht schneller als 20 km/h fahren kann. Dies gilt, obwohl der Scooter als Kraftfahrzeug eingestuft wird. Insoweit ist auch die entsprechende Haftung des Fahrzeugführers nach § 18 StVG hierdurch ausgeschlossen.
Sollen Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer des E-Scooters durchgesetzt werden, muss ein Verschulden bewiesen werden.
LG Münster, 08 O 272/19