Der Tatrichter muss bei Annahme einer Unfallmanipulation (und damit einhergehend dem Einverständnis des Geschädigten in die Schadensverursachung) die volle Überzeugung und Gewissheit hiervon erlangt haben. Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht aus.
BGH, VI ZR 164/18