Zahlungsverweigerung wegen Corona und die Steuerlast

Nach dem Gesetz zur Abmilderung der Corona-Folgen können Schuldner Zahlungen befristet verweigern, wenn sie aufgrund der Folgen der Covid-19-Pandemie zur Zahlung außerstande sind oder aber ihren angemessenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können. Diese gilt nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Kleinstunternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und bis zu 2 Millionen € Jahresumsatz oder 2 Millionen € Bilanzsumme. Bei diesen Unternehmen wird auf die wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebes abgestellt.

Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nicht, wenn die Ausübung für den Gläubiger unzumutbar ist, weil hierdurch die wirtschaftliche Grundlage seines Betriebes gefährdet wird. Bei Kleinstunternehmern gilt das Leistungsverweigerungsrecht ebenfalls nicht, wenn durch die Nichtzahlung eine Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts des Gläubigers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gegeben ist. Die Zahlungen müssen bis zum 30. September 2022 nachgeholt werden.

Für Miet- und Pachtverhältnisse gilt eine gesonderte Regelung.

Der Gläubiger, der der Soll-Versteuerung unterliegt, muss allerdings entweder zum Zeitpunkt der Rechnungslegung oder bei Dauerschuldverhältnissen zum Zeitpunkt der Fälligkeit Steuern auf die Forderungen bezahlen. Dies führt zu einem erheblichen Liquiditätsabfluss, insbesondere da die Zahlungseingänge noch nicht abgesehen werden können.

Bisher gibt es noch keine Regelung, wie der Gläubiger hier eine Steuerbelastung für diese Forderungen vermeiden kann. Infrage kommt sicherlich, die Forderung als zweifelhaft einzuschätzen und eine Teilwertabschreibung vorzunehmen. Auch wenn nicht versucht wurde, die Forderung gerichtlich beizutreiben (was aufgrund der gesetzlichen Sonderregelungen auch nicht geht), liegt eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass die Forderung nicht realisiert werden kann. Der Schuldner ist schließlich nur zur Leistungsverweigerung berechtigt, wenn er die Forderung nicht begleichen kann. Erfahrungsgemäß werden derartige Teilwertabschreibungen aber recht kritisch betrachtet. Ob dies auch im Fall von betroffenen Corona-Forderungen gilt, ist unwahrscheinlich, lässt sich aber noch nicht abschließend erkennen.

Im Rahmen der Bilanz kann ein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, wenn klar ist, wann die Zahlungen erfolgen.

Man könnte auch darüber nachdenken, die Forderungen mit einem Darlehensvertrag zu verbinden und so die endgültige Rückzahlungsfälligkeit nach hinten zu verschieben.

Alternativ kommt die Einbuchung im laufenden Geschäftsjahr in Betracht. Da Anträge auf Steuerstundung gestellt werden können, würde keine Liquiditätsbelastung durch die entsprechenden Ertragsteuern anfallen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorliegenden Überlegungen ausschließlich um eine erste Ideensammlung handelt. Derzeit sind endgültige Regelungen bzw. Anweisungen der Finanzverwaltung noch nicht bekannt.

Lassen Sie sich auf jeden Fall beraten, die Sicherung der Liquidität hat nicht nur während der Krise, sondern insbesondere auch in der Aufbauphase nach der Krise überragende Wichtigkeit für den Fortbestand Ihres Unternehmens.

Eine gute Nachricht noch zum Schluss: das Bundeswirtschaftsministerium hat heute bekannt gemacht, dass bei KMU-Unternehmen Beratungsleistungen in Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise bis zu 100 % (maximal 4000 €) gefördert werden können. Lediglich die Umsatzsteuer (die es dann als Vorsteuer zurückgibt) muss vom Unternehmen bezahlt werden.

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